Vergünstigungen des Kombi-Verkehrs für Transportunternehmer

Im Sinne der RiLi 92/106 EWG des Rates, Artikel 1 handelt es sich immer dann um kombinierten Verkehr, wenn Güterbeförderungen zwischen EU/EWR Mitgliedstaaten erfolgen, wenn zum  Beispiel ein Lastkraftwagen, ein Sattelanhänger mit oder ohne Kfz oder ein Container von mindestens 20 Fuß Länge zum einen Teil auf der Straße und zum anderen Teil auf der Eisenbahn oder einem Schiff befördert wird, die Strecke also auf verschiedenen Verkehrsträgern zurücklegt wird, aber in mindestens zwei verschiedenen Ländern stattfindet.

Entscheidend ist, dass es eine Beförderung zwischen EU /EWR Staaten ist.

Wenn der Container oder der Sattelanhänger in Deutschland beladen wird, mit dem Lkw auf der Straße zur Bahn oder zum Hafen gebracht wird, dann aber nur zu einem anderen Bahnhof oder Hafen in Deutschland befördert wird um anschließend noch per Schiff in ein Drittland befördert zu werden, so endet diese Beförderung (in diesem Fall) für den (polnischen) Beförderer in dem dortigen Hafen oder an dem anderen Bahnhof in Deutschland.

Kombiverkehr liegt also nur vor, wenn die Beförderung in einem anderen EU/EWG Mitgliedstaat endet. Endet die Beförderung zum Beispiel im Hamburger Hafen und schließt sich daran eine Schiffsbeförderung nach China, nach Singapur oder in die USA  usw. an, führt der polnische, tschechische, niederländische oder andere TU Kabotagebeförderungen durch. Dann hat der TU die Vorschriften für die Kabotage zu beachten!   

            TU  = Transportunternehmer

Vorschriften zum Kombiverkehr findet man auch in der StVZO im § 34, Absatz (6) Nr. 6.

Weiterhin in der  53. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Oder in der StVO § 30, dann geht es aber um Sonntagsfahrverbot mit Ausnahmen für den Kombiverkehr.

Vergünstigungen des Kombi-Verkehrs für Transportunternehmer